Heinoken's Heinoon

Statuten

1.1. Name und Sitz

Unter dem Namen Heinoken's Heinoon, nachfolgend H's H genannt, besteht seit dem
18. September 1997 auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Nidwalden ein politisch und
konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

1.2. Zugehörigkeit

Der H's H ist ein unabhängiger Verein.

1.3. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


2.1. Ziel

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Geselligkeit, Übertragung von Wissen,
kulturelle Aktivitäten und geistige Landesverteidigung im Sinne der Bundesverfassung.

2.2. Aufgaben

a) Die Pflege der Kameradschaft
b) Förderung der Weiterbildung im Sinne des Vereins
c) Verkörperung der künstlerischen und geistigen Tätigkeiten
d) Förderung der krisengeschädigten Brauereien, besonders Heineken


3. Mitgliedschaft

3.1. Aktivmitglieder

Jede natürliche, mindestens 16jährige Person, die an den Anlässen des Vereins
teilnimmt und den Jahresbeitrag ordnungsgemäss entrichtet, kann Aktivmitglied werden.
Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt. Der Vorstand behält sich das
Recht vor, eine Aufnahmeprüfung durchzuführen.

3.2. Passivmitglieder

Als Passivmitglieder gelten Personen, die den Verein finanziell oder materiell
unterstützen. Sie haben keine Rechte im Verein. Passivmitglieder haben ein grosses
Ansehen im Verein.

3.3. Ehrenmitglieder

Mitglieder, die im Verein besonderes geleistet haben, können auf Antrag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen aber über mindesten 4 Jahre
Aktivmitglieder gewesen sein. Ausnahme, die Gründer des Vereins werden automatisch
zu Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden vom Mitgliederbeitrag befreit. Jedes
Ehrenmitglied ist stimmberechtigt.

3.4. Edelmitglieder

Nicht Mitglieder des Vereins, die etwas Besonderes geleistet haben. Diese Mitglieder
werden besonders in Ehren gehalten.

3.5. Rechte und Plichten

Nur die ordentliche Vereinsversammlung, nachstehend VV genannt, hat das recht über die
Anträge zu entscheiden. Der Vorstand wird durch die Mehrheit der an der VV
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Organe werden durch den Vorstand
bestimmt. Jedes Mitglied muss die Vorschriften und Entscheide des Vereins zu
befolgen.

3.5.1. Antrag

Der Antrag muss im Sinne des Vereins sein. Während der VV kann der Antrag mündlich und
durch deutliches Handzeichen und den Worten "Antrag" erfolgen. Der Antrag muss
klar und deutlich gehalten werden. Jeglicher persönlicher Kommentar ist untersagt.
Während eines Antrages herrscht Ruhe. Der Antrag wird mit den Worten "Ende Antrag"
beendet. Ansonsten sind Anträge schriftlich zu erfolgen.

3.5.2. Entscheide

Über Anträge hat die VV zu entscheiden. Hat mehr als ½ der Mitglieder der VV mit "Ja"
gestimmt, ist der Antrag angenommen. Über einen Antrag muss entweder entschieden
oder auf die nächste VV verlegt werden. Bei Änderungen der Statuten
muss mehr als ¾ der stimmberechtigten Mitglieder an der VV mit "Ja" gestimmt haben.

3.5.3. Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird alle 3 Jahre gewählt. Er besteht aus vier Organen (siehe auch Art.
5). Der Vorstand erledigt alle belange in Sachen des Vereins. Die
Vorstandsmitglieder können Aufgaben nicht an andere abtreten. Die
Vorstandsmitglieder können zu erledigende Arbeiten an Aktivmitglieder delegieren.

3.5.4. Wahl der Organe

Die Wahl ist gemäss Reihenfolge der Nummern im Mitgliederindex durchzuführen.
Die Organe werden jährlich gewählt. Jedes Vorstandsmitglied schreibt auf einen Zettel
seiner Farbe das Organ seiner Wahl. Diese Zettel werden gesammelt und durch
ein oder mehrere Mitglieder des Vereins, die durch den Vorstand bestimmt wurden,
ausgewertet. Es können zwei Neuwahlen durchgeführt werden. Danach bestimmen
jedesmal die anderen drei Organe über die Besetzung der noch offenen Plätze im
Vorstand.

3.6. Beitritt

Die Beitrittserklärung hat schriftlich oder mündlich an eines der Organe zu erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.7. Austritt

Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, wobei der
laufende Jahresbeitrag zu entrichten ist. Der Austritt muss begründet sein.

3.8. Ausschluss

Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten, können durch Entscheid
des Vorstandes aus dem Verein ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.


4. Finanzen

4.1. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Mitgliederbeiträgen
- Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Erbschaften
- Erträgen aus dem Vereinsvermögen
- Zuwendungen sonstiger Organisationen
- Überschüssen aus Veranstaltungen
- sonstigen Einnahmen

4.2. Ausgaben

- Veranstaltungen
- diverses Material
- Vorstandssitzungen
- Vereinsversammlungen
- Delegationsspesen
- Verwaltungskosten

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Drittpersonen ist ausgeschlossen.

4.3. Budget

Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Jahresbudget geregelt, über das der
Vorstand entscheidet.

4.4. Haftung und Versicherung

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung. Jedes Mitglied versichert sich selbst.

4.5. Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge von Fr. 15.- sind einmal jährlich an den Kassier des Vereines
zu überweisen.


5. Organisation

5.1. Der Vorstand

Der Vorstand ist in Organe unterteilt. Die Organe des Vereins sind:

a) Präsident
b) Sekretär (Vizepräsident)
c) Kassier (Vize Vizepräsident)
d) Patron Générale (Vize Vize Vizepräsident)

5.2. Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

a) Der Präsident ist allgemein für den Verein verantwortlich und vertritt diesen
gegen aussen. Er eröffnet und schliesst die VV mit seinem persönlichen Zeichen.
Jeder neue Präsident hat die vorhergegangenen Zeichen zu übernehmen und seines
hinzuzufügen. Der Präsident bestimmt das VV Lokal.

b) Der Sekretär führt die Protokolle. Er ist Auskunftsperson gegenüber allen
Mitgliedern in Sachen der Statuten. Der Sekretär leitet die VV. Er erledigt
allgemeine Aufgaben des Vereins.

c) Der Kassier ist für sämtliche finanzielle Belange des Vereins verantwortlich.

d) Der Patron Générale ist der Materialverantwortliche des Vereins.

Der Vorstand erstellt die notwendigen Pflichtenhefte.

5.3. Amtsdauer

Die Amtsdauer der Organe beträgt ein Jahr.


6. Ordentliche Vereinsversammlung und Rechnungsrevision

6.1. Ordentliche Vereinsversammlung (VV)

Alle Aktivmitglieder, der Vorstand und alle Ehrenmitglieder des Vereins sind
wahlberechtigt (siehe auch Art. 3.5). Die VV findet in der Regel im 4. Quartal des
Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte.

- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls der Vorjahres-VV
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnungen
- Wahlen:
    a) Der Vorstand (nur alle 3 Jahre)
    b) Die Organe (jährlich)
    c) Rechnungsrevisor (jährlich)
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Statutenänderungen
- Ehrungen (Edelmitglieder)
- Verschiedenes

6.2. Ausserordentliche Vereinsversammlung (ausserordentliche VV)

Ausserordentliche VV können durch den Vorstand oder auf Begehren von mehr als ¼ der
stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

6.3. Der Rechnungsrevisor

Der Rechnungsrevisor hat die Jahresrechnung des Kassiers zu prüfen. Es kann nur ein
Mitglied des Vereins gewählt werden. Ein Mitglied kann mehrmals Rechnungsrevisor
werden aber nicht mehr als 3 Jahre nacheinander und nie länger als insgesamt 10
Jahre. Der Rechnungsrevisor wird jedes Jahr durch die VV gewählt oder bestätigt.


7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Mitglieder

Jedes Mitglied erhält eine Zahl. Die Mitglieder werden in einem Mitgliederindex
festgehalten. Während der VV oder sonstigem aufeinandertreffen der anderen
Vereinsmitglieder sind diese mit der Nummer anzusprechen. Ehrenmitglieder und
Vorstandsmitglieder müssen zusätzlich mit "Heino" genannt werden z.B. "Heino eins".

7.2. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch einstimmigen Entscheid aller an der VV stimmberechtigten
Mitglieder aufgelöst werden. Das bei Auflösung zurückbleibende Vermögen geht zu
gleichen Teilen zugunsten dieser Mitglieder.

7.3. Ausnahmen

Für alle in diesen Statuten nicht festgehaltenen Punkte gelten die Bestimmungen des
Eidgenössischen Rechts.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 18. September 1997
angenommen und treten ab diesem Datum in Kraft. Stand am 21. November 1998.



Stans, 21. November 1998


Santschi Stephan

Kaiser Roland

Christen Markus

Kathriner Marco

Präsident

Sekretär

Kassier

Patron Générale




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